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Wie Sie beim Unternehmensverkauf Waffengleichheit mit dem Investor herstellen

von Dr. Fabian Dietz-Vellmer

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verkauf eines Unternehmens ist ein Projekt, mit dem sich ein Unternehmer – sofern es sich nicht um einen Seriengründer handelt – in der Regel nur einmal im Leben befasst. Dieses Projekt hat immense finanzielle, rechtliche, aber auch psychologische Implikationen: Fehlentscheidungen können erhebliche Konsequenzen haben.

Umso wichtiger ist es, in diesem Moment die richtigen Berater an der Seite zu haben. Dies betrifft nicht zuletzt die rechtlichen Berater, da es gerade beim Unternehmens(ver)kauf zahl-reiche rechtliche Besonderheiten gibt, die über Erfolg oder Misserfolg des Verkaufs entscheiden können. Wer hier meint, sparen zu müssen, läuft im schlimmsten Fall Gefahr, sein finanzielles und berufliches Lebenswerk zu gefährden.

Wir haben daher Dr. Fabian Dietz-Vellmer gebeten, einige wichtige rechtliche Aspekte beim Unternehmensverkauf zu beleuchten.

Liebe Grüße
Stefan Heringer & Nikolaus Braun

Der Unternehmenskauf als eigenständiges Rechtsgebiet

Der Unternehmenskauf hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem eigenständigen Rechts-gebiet entwickelt. Die Verträge folgen häufig etablierten Standards und haben sich vom Grundmodell des BGB-Kaufvertrags weit entfernt. Begrifflichkeiten wie z. B. Caps (Haftungsbeschränkungen), Closing Accounts (gesonderter Abschluss zum Vollzugstag des Verkaufs) und Escrow (Sicherheitseinbehalt) werden als selbstverständlich vorausgesetzt.

Eine intensive rechtliche Beratung ist daher unabdingbar und sollte möglichst durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen, der über ausreichend praktische Erfahrung mit den rechtlichen Fallstricken eines Unternehmensverkaufs verfügt. Dies dient nicht zuletzt der „Waffengleichheit“, agieren auf Käuferseite doch häufig professionelle Investoren (ob Finanzinvestoren oder Strategen), die über entsprechendes Know-how und exzellente juristische Beratung verfügen.

Der Anwalt der Verkäuferseite muss nicht nur dem Käufer Paroli bieten, er muss auch in der Lage sein, seinem Mandanten bzw. seiner Mandantin die relevanten Probleme und Fragestellungen anschaulich zu erläutern. Idealerweise wird ein solcher Anwalt schon im Vorbereitungsstadium herangezogen, weil bereits dann Weichen für eine erfolgreiche Transaktion gestellt werden müssen.

Garantien und Haftung – vernünftige Risikobegrenzung

Ein wichtiger Teil des Kaufvertrags sind die Verhandlungen über den sogenannten Garantiekatalog, in dem der Verkäufer bestimmte Zusicherungen über die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des von ihm verkauften Unternehmens gibt. Diese Garantien sind zumeist verschuldensunabhängig ausgestattet, sodass der Verkäufer selbst dann haften kann, wenn er nach bestem Wissen handelt. Daher ist es besonders wichtig, dass die Garantien sorgfältig formuliert und je nach den Umständen von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Ebenso sind Haftungsgrenzen und -ausschlüsse gängige und sinnvolle Regelungen, etwa für Umstände, die dem Käufer im Rahmen der eigenen Unternehmensprüfung (Due Diligence) offengelegt wurden.

Das Austarieren dieser Elemente, um ein für den Verkäufer akzeptables Risikolevel zu erreichen und zugleich dem Käufer eine gewisse Absicherung für sein Investment zu bieten, erfordert auf Anwaltsseite eine erhebliche praktische Erfahrung. Fehler in diesem Bereich können zu enormen Haftungsrisiken führen und den Verkauf des Unternehmens zu einem wirtschaftlichen Fiasko machen. Keinesfalls sollte ein Verkäufer blauäugig auf Aussagen des Käufers vertrauen, dass die Garantien nur der Form halber vereinbart werden und man sich im Falle eines Falles schon einigen werde.

Kaufpreise als Earn-out – die sprichwörtliche „Taube auf dem Dach“

In der Praxis sind auch Vereinbarungen über einen hinausgeschobenen Kaufpreis (sog. Earn-out) ein häufiger Fallstrick. Diese Vereinbarungen knüpfen Teile des Kaufpreises an bestimmte zukünftige Entwicklungen oder Milestones. Dies können Geschäftszahlen sein oder auch eine Fortführung der Geschäftsführertätigkeit des Verkäufers über einen bestimmten Zeitraum.

Hierbei ist eine Banalität zu berücksichtigten, die ein Senat des OLG München einmal so formulierte: „Die Zukunft ist immer ungewiss.“ Die Geschäftsentwicklung kann sich ebenso ändern wie die Absichten des Käufers oder die persönliche Zukunftsplanung des Verkäufers. Einen Earn-out aus Sicht des Verkäufers „wasserdicht“ zu machen, ist praktisch nicht möglich.

Als Warnung kann die Geschichte meines Mandanten Albert dienen: Nach dem erfolgreichen Verkauf seines Unternehmens wurde der Käufer kurzfristig selbst an einen Finanzinvestor verkauft. Plötzlich gab es enge Vorgaben, kaum zu erreichende Ziele und massiven Personalabbau. Die Folge: Albert schmiss nach einem Jahr Geschäftsführertätigkeit hin, weil er dies nicht mehr aushielt, obwohl er damit einen Teil des Earn-outs verlor. Zu empfehlen ist ein Earn-out aus Verkäufersicht daher vor allem dann, wenn bereits der fest zu zahlende Kaufpreis angemessen erscheint und der Earn-out als echter „Bonus“ zu bewerten ist.

All dies kann und sollte ein guter Anwalt wissen und berücksichtigen, denn die rechtliche Komplexität eines Unternehmensverkaufs sollte nicht unterschätzt werden. Es ist wichtig, sich nicht nur auf die rein wirtschaftlichen Aspekte zu fokussieren, sondern auch durch professionelle rechtliche Beratung frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen.

Liebe Grüße
Dr. Fabian Dietz-Vellmer

PS.: Haben Sie Fragen oder Ideen? Auf Ihre Rückmeldung freue ich mich – kontaktieren Sie mich gerne unter dietz-vellmer@sernetz-schaefer.de.

PPS: Hier finden Sie die Blogbeiträge der Neunundvierzig Honorarberatung zum Thema Unternehmertum.

Zum Autor: Dr. Fabian Dietz-Vellmer ist Partner der Münchner Rechtsanwaltssozietät Sernetz Schäfer, mit der wir und unsere Mandanten in den vergangenen sieben Jahren wiederholt erfolgreich zusammengearbeitet haben.

19/04/2025

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